Die FTD widmet einen Artikel den juristischen Problemen, die durch behavourial targeting entstehen können.
Bislang agieren die Nutzer von behavourial targeting in einer juristischen Grauzone. Spätestens seit Google behavourial targeting einsetzt rückt das Thema stärker in den Focus von Werbetreibenden wie Datenschützern.
Auf der einen Seite drohen demjenigen nach Paragraf 43 des Bundesdatenschutzgesetzes Bußgelder in Höhe von bis zu 250.000 Euro, der vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt personenbezogene Daten erhoben werden, die nicht allgemein zugänglich sind. Andererseits bietet diese Methode Vorteile bei der Einblendung von Werbung. Phorm setzt international auf eine Methode, bei der die gesamte Internetnutzung direkt beim Provider protokolliert werden soll und damit ein sehr präzises – und nicht allgemein zugängliches – Nutzungsprofil erstellt werden kann.
Das Thema erfordert also schnell Klärungsbedarf – sowohl was die Interessen der Werbetreibenden Wirtschaft, als auch was den Datenschutz und die Interessen der Internetnutzer angeht.
Social Networks können aus diesem absehbaren Streit als die lachenden Dritten hervorgehen. Die Nutzung von Social Networks für Marketingzwecke stellt letztlich die weitergehende Alternative zu behavourial targeting herkömmlicher Onlinewerbung dar.
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